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Prüfmanagement

Prüfpflichtige Anlagen: Wir organisieren die Prüfungen in Ihrem Gebäude

Wir ermitteln, welche Prüfungen für Ihr Objekt gelten und wann sie fällig sind. Wir koordinieren die anerkannten Prüfsachverständigen, begleiten die Termine und steuern die Mängelbeseitigung bis zur Nachprüfung.

Prüfpflichtige Anlagen

Was sind prüfpflichtige Anlagen?

Prüfpflichtige Anlagen sind technische Anlagen, für die Rechtsvorschriften, Baugenehmigung oder Brandschutzkonzept Prüfungen vorschreiben. Im Vordergrund stehen sicherheitstechnische Anlagen: Lüftungs-, Rauchabzugs-, Brandmelde- und Feuerlöschanlagen, CO-Warnanlagen, Sicherheitsstromversorgung und Sicherheitsbeleuchtung. Hinzu kommen Blitzschutzanlagen, kraftbetätigte Türen und Tore sowie elektrische Anlagen.

Maßgeblich sind vor allem die Landesbauordnungen, die Prüfverordnungen der Länder sowie Baugenehmigung und Brandschutzkonzept. Je nach Nutzung kommen Sonderbauvorschriften hinzu, etwa für Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Garagen und Hochhäuser. Daneben können die Betriebssicherheitsverordnung und die DGUV Vorschrift 3 einschlägig sein. VdS-Richtlinien können durch die Planung oder durch Anforderungen Ihres Versicherers hinzukommen.

Prüfpflicht, Prüfumfang, Qualifikation der prüfenden Person und Fristen hängen vom Bundesland, der genehmigten Nutzung und Ihren Genehmigungsunterlagen ab. Deshalb nennen wir keine pauschalen Fristen je Anlagenart. Wir ermitteln sie für Ihr Objekt und koordinieren die Prüfungen für Eigentümer, Facility Manager, Verwalter sowie Asset- und Objektmanager. Liegt noch kein Prüfkataster vor, beginnen Sie mit dem Betreiberpflichten-Check.

SFC-Projektleitung plant Prüftermine am Schreibtisch
Prüfbegleitung vor Ort

Wir bereiten die Prüfung vor und begleiten den Termin

Unsere Projektleitung ist die Schnittstelle zwischen Ihnen, dem Prüfsachverständigen und den Fachunternehmen. Sie stimmt Termin und Umfang ab und begleitet die Begehung. Offene Nachweise klären wir vor dem Termin.

  • Begleitung der Prüfung vor Ort durch unsere Projektleitung
  • Unterlagen und frühere Prüfberichte vorab gesichtet
  • Termin und Prüfumfang mit dem Sachverständigen abgestimmt
  • Zugang zu allen Anlagen und Technikräumen vorab geklärt
Nach der Prüfung: Wir werten den Prüfbericht mit Ihnen aus und steuern die Mängelbeseitigung bis zur Nachprüfung durch den Sachverständigen.
Prüfung vorbereiten lassen

Rollen und Zuständigkeiten

Wer Ihre Anlagen prüft und was wir dabei übernehmen

Wer prüfen darf, legt die jeweilige Rechtsgrundlage fest. Prüfungen nach Prüfverordnung führen anerkannte Prüfsachverständige durch. Für andere Anforderungen können Sachkundige oder zur Prüfung befähigte Personen zuständig sein. Die prüfende Person dokumentiert das Ergebnis im Prüfbericht.

Wir koordinieren diese Prüfungen für Ihr Objekt. Wir bereiten Unterlagen und Termine vor und begleiten die Prüfung. Die Beseitigung festgestellter Mängel steuern wir mit den ausführenden Fachunternehmen bis zur Nachprüfung. Mehr zur Prüfung nach Prüfverordnung lesen Sie unter Sachverständigenprüfung nach Prüfverordnung.

Landesrecht · Prüfverordnung

Prüfsachverständiger

Er ist nach den landesrechtlichen Vorgaben für sein Prüfgebiet anerkannt. Er prüft technische Anlagen und dokumentiert das Ergebnis. „Öffentlich bestellt“ ist dafür keine allgemeingültige gleichbedeutende Bezeichnung.

Je nach Anlage und Aufgabe

Sachkundiger

Er hat die Fachkenntnis und Erfahrung für eine konkrete Anlage und Aufgabe, etwa Betreuung, Wartung oder sachkundige Prüfungen. Was er übernehmen darf, regelt die jeweilige Anforderung.

Betriebssicherheitsverordnung

Zur Prüfung befähigte Person

Der Begriff stammt aus der Betriebssicherheitsverordnung. Die erforderlichen Kenntnisse ergeben sich aus Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit. Er ist nicht pauschal mit „Sachkundiger“ gleichzusetzen.

Liste Teil 1 · Brandschutz und Sicherheitstechnik

Liste prüfpflichtiger Anlagen: Brandschutz und Sicherheitstechnik

Für diese Anlagen koordinieren wir Prüfung und Mängelbeseitigung. Ob, wie und wie oft geprüft wird, hängt von Bundesland, genehmigter Nutzung und Genehmigungsunterlagen ab. Die Fristen ermitteln wir für Ihr Objekt.

  1. Frist objektbezogen

    Lüftungs- und raumlufttechnische Anlagen (RLT) einschließlich Brandschutzklappen (BSK)

    Landesrecht (Prüfverordnung, Sonderbauvorschriften), Brandschutzkonzept

    Je nach Prüfgrundlage gehören Funktionsprüfungen, Messungen von Luftvolumenströmen sowie Prüfungen von Auslösung und Steuerung dazu.

  2. Frist objektbezogen

    Rauchabzugs- und Rauchfreihaltungsanlagen (RWA, NRA, MRA)

    Landesrecht (Prüfverordnung, Sonderbauvorschriften), Brandschutzkonzept

    Dazu zählen natürliche und maschinelle Rauchabzugsanlagen. Geprüft werden unter anderem Funktion, Auslösung und Steuerung.

  3. Frist objektbezogen

    CO-Warnanlagen, insbesondere in Tiefgaragen

    Landesrecht, insbesondere Garagenvorschriften, Baugenehmigung

    Sie warnen vor gefährlichen Kohlenmonoxid-Konzentrationen. Geprüft werden unter anderem Funktion, Auslösung und Steuerung.

  4. Frist objektbezogen

    Ortsfeste selbsttätige Feuerlöschanlagen, insbesondere Sprinkleranlagen

    Landesrecht, Brandschutzkonzept, gegebenenfalls VdS-Richtlinien

    Je nach Prüfgrundlage gehören Messungen von Wasserdurchflussmengen dazu. Bei Prüfungen nach VdS-Anforderungen können zusätzlich Sachwert- und Versicherungsinteressen eine Rolle spielen.

  5. Frist objektbezogen

    Brandmelde- und Alarmierungsanlagen (BMA, SAA, ELA)

    Landesrecht (Prüfverordnung, Sonderbauvorschriften), Brandschutzkonzept

    Dazu gehören auch Sprachalarmanlagen und elektroakustische Anlagen. Wichtig sind Auslösung und Steuerung, oft im Zusammenwirken mit weiteren Anlagen.

  6. Frist objektbezogen

    Sicherheitsstromversorgungsanlagen: Notstromdiesel, Notstromaggregate und USV-Anlagen

    Landesrecht (Prüfverordnung, Sonderbauvorschriften), Baugenehmigung

    Sie versorgen sicherheitstechnische Anlagen, wenn die allgemeine Stromversorgung ausfällt. Neben Funktionsprüfungen können elektrische Messungen erforderlich sein.

  7. Frist objektbezogen

    Sicherheitsbeleuchtung mit Einzelbatterieleuchten oder Zentralbatteriegeräten

    Landesrecht (Prüfverordnung, Sonderbauvorschriften), Baugenehmigung

    Sie hält Rettungswege bei Stromausfall erkennbar. Typisch sind Sicht- und Funktionsprüfungen, bei Bedarf ergänzt durch elektrische Messungen.

  8. Frist objektbezogen

    Ortsfeste nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen, insbesondere nasse Wandhydrantenanlagen mit Druckerhöhung

    Landesrecht (Prüfverordnung, Sonderbauvorschriften), Brandschutzkonzept

    Je nach Prüfgrundlage gehören Funktionsprüfungen und Messungen von Wasserdurchflussmengen dazu.

Liste Teil 2 · Weitere Anlagen

Weitere prüfpflichtige Anlagen: Zusammenwirken, Elektrik, Blitzschutz, Türen und Tore

Auch diese Anlagen können je nach Objekt prüfpflichtig sein. Neben dem Landesrecht können Betriebssicherheitsverordnung, DGUV Vorschrift 3 oder VdS-Richtlinien gelten. Die Wirkprinzipprüfung zeigt, ob mehrere Anlagen bei Auslösung wie vorgesehen zusammenwirken.

Zusammenwirken sicherheitstechnischer Anlagen (Wirkprinzipprüfung)

Prüfverordnung des Landes, Brandschutzkonzept Frist objektbezogen

Elektrische Anlagen, vor allem Unterverteilungen und Niederspannungshauptverteilungen

DGUV Vorschrift 3, Betriebssicherheitsverordnung, Landesrecht Frist objektbezogen

Blitzschutzanlagen

Baugenehmigung, Sonderbauvorschriften, gegebenenfalls VdS-Richtlinien Frist objektbezogen

Kraftbetätigte Türen und Tore, etwa automatische Schiebetüren in Verkaufsstätten

Sonderbauvorschriften, Betriebssicherheitsverordnung Frist objektbezogen

Welche DIN-, VDI- und VDE-Regeln im Einzelfall gelten, prüfen wir anlagen- und projektbezogen. Die Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Landesrecht, Baugenehmigung und Brandschutzkonzept Ihres Objekts.

Prüfarten

Prüfarten: von der Erstprüfung bis zur Nachprüfung

Welche Prüfung ansteht, hängt vom Anlass ab. Der Prüfumfang richtet sich nach Gewerk, Anlage und Prüfgrundlage.

  1. vor Inbetriebnahme

    Erstprüfung vor Inbetriebnahme

    Sie findet statt, bevor eine prüfpflichtige Anlage erstmals in Betrieb geht. Wir stellen die Unterlagen zusammen und koordinieren den Termin mit dem Prüfsachverständigen.

  2. wiederkehrend

    Wiederkehrende Prüfung

    Sie zeigt, ob die Anlage weiterhin betriebssicher und wirksam ist. Die Abstände hängen von Anlage, Bundesland, Sonderbau und Genehmigungsgrundlage ab. Wir ermitteln sie für Ihr Objekt.

  3. nach wesentlicher Änderung

    Prüfung nach wesentlicher Änderung

    Umbauten, Mieterausbauten oder Nutzungsänderungen können eine erneute Prüfung auslösen. Wir gleichen die technischen Änderungen früh mit Baugenehmigung und Brandschutzkonzept ab.

  4. anlagenübergreifend

    Wirkprinzipprüfung

    Sie betrachtet nicht eine einzelne Anlage, sondern das Zusammenspiel mehrerer sicherheitstechnischer Anlagen. Beispiel: Nach der Nachrüstung eines Kanalrauchmelders an einer Lüftungsanlage wird geprüft, ob das vorgesehene Wirkprinzip funktioniert.

  5. nach Mängelbeseitigung

    Nachprüfung nach Mängelbeseitigung

    Nach vollständiger Beseitigung folgt in der Regel eine Nachprüfung durch den Sachverständigen. Den Umfang besprechen wir möglichst vorab mit ihm. So lassen sich offene Nachweise vor der Begehung klären.

Typische Anlässe

Wann Sie Prüfungen organisieren lassen

Die Auslöser unterscheiden sich je nach Rolle. In jeder Karte steht der passende nächste Schritt.

Eigentümer

Der Versicherer verlangt aktuelle Prüfnachweise

Versicherer können aktuelle Prüfnachweise verlangen, etwa wenn der Vertrag VdS-Anforderungen enthält. Als Eigentümer tragen Sie die Betreiberverantwortung. Wir ermitteln die fälligen Prüfungen für Ihr Objekt und koordinieren die Termine. So beantworten Sie die Anfrage mit aktuellen Berichten.

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Facility Manager

Wartungsfirma oder Haustechnik wechselt

Beim Wechsel gehen Termine und Wissen leicht verloren. Sie müssen Dienstleister, Prüfer und Nutzer abstimmen und Betriebsunterbrechungen klein halten. Wir koordinieren die Prüftermine mit allen Beteiligten und begleiten die Prüfungen. Die Beseitigung offener Mängel steuern wir bis zur Nachprüfung.

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Verwalter

Sie übernehmen ein neues Verwaltungsmandat

Nach einer Mandatsübernahme fehlen oft Prüfberichte und ein aktuelles Prüfkataster. Der Eigentümer erwartet trotzdem einen verlässlichen Stand. Liegt ein Prüfkataster vor, planen wir daraus die Prüfungen. Fehlt es, beginnt der Weg beim Betreiberpflichten-Check mit der Sichtung Ihrer Unterlagen.

Zum Betreiberpflichten-Check
Asset- und Objektmanager

Ankauf oder Verkauf einer Immobilie steht an

Technische Bewertungen beim An- oder Verkauf decken häufig bislang unerkannte Mängel auf. Unterschiedliche Landesregeln erschweren zudem den Vergleich zwischen Objekten. Wir klären je Objekt, welche Prüfpflichten gelten und welche Prüfungen offen sind. Die Beseitigung festgestellter Mängel steuern wir bis zur Nachprüfung.

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Eigentümer und Facility Manager

Umbau, Mieterausbau oder Nutzungsänderung steht an

Nach einer wesentlichen Änderung kann eine erneute Prüfung nötig werden. Mängel entstehen oft, wenn technische Änderungen nicht mit Genehmigung und Brandschutzkonzept abgeglichen sind. Wir berücksichtigen die geplante Nutzung früh und stimmen die Prüfung mit dem Bauablauf ab.

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Verwalter und Eigentümer

Bauaufsicht oder Mieter fragen nach Nachweisen

Manchmal fordert die Bauaufsicht Prüfberichte an, oder ein Mieter verlangt Belege für seine Flächen. Dann zählt, dass die Berichte vollständig und auffindbar sind. Wir sichten Ihre Unterlagen, benennen Lücken und koordinieren fehlende Prüfungen. Enthalten Berichte Mängel, steuern wir ihre Beseitigung bis zur Nachprüfung.

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Ablauf in fünf Schritten

Prüfmanagement in fünf Schritten: von den Unterlagen bis zur Nachprüfung

Sie stellen Anlagendaten und Unterlagen bereit. Wir koordinieren die Prüfungen und steuern die Mängelbeseitigung bis zur Nachprüfung.

Unterlagen sichten
  1. 01

    Unterlagen sichten

    Zuerst sichten wir Genehmigungsgrundlagen, vorhandene Anlagendokumentation und fehlende Unterlagen. Dazu zählen etwa Baugenehmigung, Brandschutzkonzept, letzte Prüfberichte und Wartungsberichte. Anlagendaten und Unterlagen stellen Sie uns zur Verfügung. Liegt bereits ein Prüfkataster aus dem Betreiberpflichten-Check vor, bauen wir darauf auf. Fehlen Unterlagen, klären wir die Lücken im Betreiberpflichten-Check, bei Bedarf mit einer Begehung vor Ort.

  2. 02

    Prüfkonzept erstellen

    Für jede Anlage klären wir die maßgebliche Genehmigungs- und Prüfgrundlage. Daraus leiten wir Prüfpflichten, Prüfarten und die erforderliche Qualifikation der prüfenden Person ab. Die Fristen prüfen wir anhand von Bundesland, Sonderbau, Genehmigungsgrundlage und einschlägiger Verordnung. Welche DIN-, VDI- und VDE-Regeln gelten, klären wir anlagen- und projektbezogen. Das Ergebnis ist Ihr Prüfkonzept mit den nächsten Prüfterminen.

  3. 03

    Prüfungen koordinieren

    Wir stimmen die Termine mit den Prüfsachverständigen und den beteiligten Fachunternehmen ab. Vorab klären wir, welche Unterlagen und Nachweise für die Prüfung bereitliegen müssen. Auch die Zugänglichkeit der Anlagen gehört zur Prüfung. Das bereiten wir gemeinsam mit Ihnen vor.

  4. 04

    Prüfung begleiten

    Wir begleiten die Prüfung vor Ort. Typisch sind Sicht- und Funktionsprüfungen. Soweit erforderlich, kommen elektrische Messungen sowie Messungen von Luftvolumenströmen oder Wasserdurchflussmengen hinzu. Geprüft werden auch Auslösung und Steuerung. Der Prüfer bewertet zudem, welche Folgen eine Fehlfunktion für Menschen und Gebäude hätte.

  5. 05

    Bericht auswerten, Mängel steuern

    Den Prüfbericht stellt der Prüfer aus. Wir prüfen ihn auf Aussagen zum Weiterbetrieb und auf Fristen. Entscheidend ist, ob ein Mangel die Betriebssicherheit oder Wirksamkeit der Anlage einschränkt. Die Beseitigung steuern wir mit den ausführenden Fachunternehmen. Droht eine Frist zu verstreichen, stimmen wir uns frühzeitig mit Sachverständigen und gegebenenfalls der Bauaufsicht ab. Die Nachprüfung begleitet das Fachunternehmen oder unsere Projektleitung.

Prüfkonzept

Prüfkonzept für Ihr Objekt: was es je Anlage festhält

Ein Prüfkonzept bündelt die Prüfpflichten eines Objekts. Es beruht auf Landesrecht und Genehmigungsunterlagen, nicht auf pauschalen Fristen je Anlagenart. Auf Basis des Prüfkatasters aus der Ist-Analyse legt es die Termine der wiederkehrenden Prüfungen fest.

  • Genehmigungs- und Prüfgrundlage Je Anlage: Landesrecht, Baugenehmigung, Brandschutzkonzept und gegebenenfalls Sonderbauvorschriften.
  • Prüfpflichten und Prüfarten Erstprüfung, wiederkehrende Prüfung, Prüfung nach Änderung, Wirkprinzipprüfung oder Nachprüfung, je nach Anlage.
  • Qualifikation der prüfenden Person Prüfsachverständiger, Sachkundiger oder zur Prüfung befähigte Person, je nach Rechtsgrundlage.
  • Fristen für Ihr Objekt Geprüft nach Bundesland, Sonderbau, Genehmigungsgrundlage und einschlägiger Verordnung.
  • Erfolgte Prüfungen und offene Mängel Aus Sachverständigen- und gegebenenfalls Wartungsberichten.
  • Nächste Schritte Kritische Termine und eine Empfehlung für die nächsten Prüf- oder Instandsetzungsschritte.
Ihre Situation

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Häufige Fragen

Prüfpflichtige Anlagen: Antworten auf häufige Fragen

Kurze Antworten zu Prüfpflichten, Prüfern und Fristen. Maßgeblich bleiben Landesrecht und Baugenehmigung.

Welche Prüffristen gelten für technische Anlagen im Gebäude?

Eine einheitliche Frist je Anlagenart, die in jedem Gebäude gilt, gibt es nicht. Prüfpflicht, Prüfumfang und Fristen hängen vom Bundesland, der genehmigten Nutzung und den Genehmigungsunterlagen ab. Je nach Anlage und Grundlage können unterschiedliche Intervalle gelten. Wir ermitteln die Fristen deshalb für jedes Objekt, anhand von Sonderbau, Genehmigungsgrundlage und einschlägiger Verordnung. Das Ergebnis halten wir im Prüfkonzept für Ihr Objekt fest.

In welcher Vorschrift sind die Prüffristen geregelt?

Es gibt keine einzelne Vorschrift für alle Prüffristen. Im Vordergrund stehen die Landesbauordnungen, die Prüfverordnungen der Länder sowie Baugenehmigung und Brandschutzkonzept. Je nach Nutzung kommen Sonderbauvorschriften hinzu, etwa für Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Garagen und Hochhäuser. Daneben können Betriebssicherheitsverordnung und DGUV Vorschrift 3 einschlägig sein. VdS-Richtlinien können durch die Planung oder den Versicherungsvertrag relevant werden. Welche DIN-, VDI- und VDE-Regeln gelten, prüfen wir anlagen- und projektbezogen.

Was sind sicherheitstechnische Anlagen?

Sicherheitstechnische Anlagen schützen die Menschen im Gebäude, etwa im Brandfall oder bei Stromausfall. Dazu zählen Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Rauchabzugsanlagen, Feuerlöschanlagen und Lüftungsanlagen mit Brandschutzklappen. Auch CO-Warnanlagen, Sicherheitsstromversorgung und Sicherheitsbeleuchtung gehören dazu. Bauordnungsrechtliche Prüfungen betrachten vor allem ihre Betriebssicherheit und Wirksamkeit. Wichtig ist auch das Zusammenwirken mehrerer Anlagen. Das prüft die Wirkprinzipprüfung.

Gilt die Prüfverordnung für mein Gebäude?

Das hängt vom Bundesland, der genehmigten Nutzung und Ihren Genehmigungsunterlagen ab. Besondere Anforderungen gelten vor allem für Versammlungs- und Verkaufsstätten, Hochhäuser, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. Auch Industriebauten, Schulen, Beherbergungsstätten und Garagen beziehungsweise geschlossene Großgaragen gehören dazu. Für Hochhäuser gibt es die Muster-Hochhaus-Richtlinie (MHHR). Eine Musterrichtlinie ersetzt aber nicht die Prüfung, welche landesrechtliche Regelung gilt. Das klären wir anhand Ihrer Unterlagen.

Was ist eine wiederkehrende Prüfung technischer Anlagen?

Eine wiederkehrende Prüfung ist die regelmäßige Prüfung einer Anlage nach der Erstprüfung vor Inbetriebnahme. Sie zeigt, ob die Anlage weiterhin betriebssicher und wirksam ist. Daneben gibt es Prüfungen nach wesentlicher Änderung, die Wirkprinzipprüfung und die Nachprüfung nach einer Mängelbeseitigung. Die Abstände richten sich nach Anlage, Bundesland und Genehmigung. Eine Frist je Anlagenart, die in jedem Gebäude gleich ist, gibt es deshalb nicht.

Wer darf technische Anlagen im Gebäude prüfen?

Das hängt von Anlage und Rechtsgrundlage ab. Prüfungen nach Prüfverordnung führen anerkannte Prüfsachverständige durch. Sie sind nach den landesrechtlichen Vorgaben für ihr Prüfgebiet anerkannt. Sachkundige haben die Fachkenntnis für eine konkrete Anlage und Aufgabe, etwa für Wartung oder sachkundige Prüfungen. Die zur Prüfung befähigte Person ist ein eigener Begriff der Betriebssicherheitsverordnung. Sie ist nicht pauschal mit einem Sachkundigen gleichzusetzen. Wir klären für jede Anlage, welche Qualifikation erforderlich ist.

Welche Prüffristen gelten für Sprinkleranlagen und Brandschutzklappen?

Für beide gibt es keine Frist, die in jedem Gebäude gleich ist. Sprinkleranlagen zählen zu den ortsfesten selbsttätigen Feuerlöschanlagen. Ihre Prüfung richtet sich nach Landesrecht, Baugenehmigung und Brandschutzkonzept. Bei Anlagen nach VdS-Anforderungen können zusätzlich Sachwert- und Versicherungsinteressen eine Rolle spielen. Brandschutzklappen gehören zur Lüftungsanlage. Wir betrachten sie deshalb gemeinsam mit ihr. Welche Fristen für Ihre Anlagen gelten, ermitteln wir objektbezogen.

Was ist ein Prüfkonzept für technische Anlagen?

Ein Prüfkonzept legt für ein Objekt fest, welche Anlagen wie, durch wen und wann geprüft werden. Es nennt je Anlage die maßgebliche Genehmigungs- und Prüfgrundlage, die Prüfarten und die erforderliche Qualifikation der prüfenden Person. Die Fristen leiten wir aus Bundesland, Sonderbau, Genehmigungsgrundlage und einschlägiger Verordnung ab. Dazu kommen erfolgte Prüfungen, offene Mängel und die nächsten Schritte.

Übernimmt SFC meine Betreiberverantwortung?

Nein, die Betreiberverantwortung bleibt bei Ihnen als Eigentümer oder Betreiber. Wir unterstützen Sie dabei, sie zu erfüllen. Wir ermitteln Prüfpflichten und Fristen, koordinieren die Prüfungen und begleiten die Termine. Die Beseitigung festgestellter Mängel steuern wir bis zur Nachprüfung. Welche Aufgaben wir für Ihr Objekt übernehmen, legen wir vor Beginn gemeinsam fest.

Ersetzt ein Wartungsvertrag die Prüfung?

Nein. Die Wartung hält eine Anlage funktionsfähig. Die Prüfung bewertet, ob sie betriebssicher und wirksam ist. Bei Prüfungen nach Prüfverordnung übernehmen das anerkannte Prüfsachverständige. Wartung und Prüfung laufen deshalb nebeneinander. Offene Mängel aus Wartungsberichten nehmen wir in die Bewertung auf. Die Prüftermine stimmen wir mit Ihren Wartungsfirmen ab.

Wie wird ein Prüfbericht mit Mängeln bewertet?

Bezeichnungen und Bewertungen in Prüfberichten können unterschiedlich ausfallen. Entscheidend ist, ob ein Mangel die Betriebssicherheit oder Wirksamkeit der Anlage einschränkt. Manche Mängel oder Hinweise betreffen beides nicht, etwa fehlende Dokumentation. Wir prüfen zuerst Genehmigungsgrundlagen und vorhandene Unterlagen. Danach werten wir den Bericht auf Aussagen zum Weiterbetrieb und auf Fristen aus. Bei erheblichen Einschränkungen kann eine teilweise oder vollständige Nutzungsuntersagung folgen.

Was wird bei einer Prüfung technischer Anlagen geprüft?

Der Umfang richtet sich nach Gewerk, Anlage und Prüfgrundlage. Typisch sind Sicht- und Funktionsprüfungen. Soweit erforderlich, kommen elektrische Messungen sowie Messungen von Luftvolumenströmen oder Wasserdurchflussmengen hinzu. Geprüft werden auch Auslösung und Steuerung sowie die Zugänglichkeit der Anlage. Dazu bewertet der Prüfer, welche Folgen eine Fehlfunktion für Menschen und Gebäude hätte. Bei Prüfungen nach VdS-Anforderungen können zusätzlich Sachwert- und Versicherungsinteressen eine Rolle spielen.

Für welche Anlagen koordiniert SFC Prüfungen?

Wir koordinieren Prüfung und Mängelbeseitigung insbesondere für Lüftungs- und RLT-Anlagen mit Brandschutzklappen, CO-Warnanlagen und Rauchabzugsanlagen. Dazu kommen Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Sprinkler- und Wandhydrantenanlagen sowie Sicherheitsstromversorgung und Sicherheitsbeleuchtung. Auch Blitzschutzanlagen, kraftbetätigte Türen und Tore sowie ortsfeste elektrische Anlagen gehören dazu. Hinzu kommt das Zusammenwirken sicherheitstechnischer Anlagen bei Wirkprinzipprüfungen.

SFC-Techniker mit Prüfunterlagen am Bedienfeld einer technischen Anlage
Ihr Ansprechpartner

Prüfpflichten klären, Prüfungen koordinieren

Mit uns klären Sie Prüfpflichten, Fristen und offene Mängel Ihres Objekts. Wir koordinieren Prüfsachverständige und Fachunternehmen bis zur Nachprüfung.

  • Prüfkonzept mit Prüfgrundlage, Prüfart und Frist je Anlage
  • Vorbereitung und Begleitung der Prüftermine
  • Fristen objektbezogen nach Bundesland, Nutzung und Genehmigung
  • Mängelbeseitigung gesteuert bis zur Nachprüfung
Nachweise: Nach der Mängelbeseitigung stimmen wir die erforderlichen Nachweise mit dem Prüfsachverständigen ab. Dazu können je nach Mangel Verwendbarkeitsnachweise, Fachunternehmererklärungen, Messprotokolle, Fotos und die dokumentierte Freimeldung des Fachunternehmens gehören.
Prüfmanagement anfragen
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